Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien

veröffentlicht am 14.03.2025
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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht mit der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie seit Beginn des Jahres eine Getrennthaltungspflicht für Alttextilien vor. Sie betrifft die in den privaten Haushaltungen anfallenden, überlassungspflichtigen Textilabfälle. Über die Altkleidercontainer soll weiterhin nur verwertbare Kleidung, Bettwäsche, Gardinen etc. gegeben werden.

Idealerweise kommen die Alttextilien zunächst in die Waschmaschine. So tragen alle Bürgerinnen und Bürger dazu bei, dass Ihre gebrauchten Alttextilien auch wirklich weiterhin genutzt werden und kein Schmutz in die Alttextilcontainer gerät. Nicht verwertbare Alttextilien sind über den Restmüll zu entsorgen.

So gelten grundsätzlich folgende Punkte:

   • Wiederverwendbare, saubere sowie zerschlissene Kleidung soll in den im Kreis vorgesehenen Altkleidercontainer      abgegeben werden.

  • Stark verschmutzte, abgenutzte oder Textilien mit starken Gerüchen können weiterhin in die Restmülltonne           geworfen werden.

Alttextilien, die angenommen werden:

  ➢Saubere Kleidung, Schuhe, Gardinen, Bettwäsche etc.

  ➢Zerschlissene Alttextilien (z.B. leichte Risse)

Alttextilien, die nicht angenommen werden:

  ➢Verschmutzungen wie sichtbare Erde, Schlamm oder ähnliche Verunreinigungen

  ➢starke abgenutzte Kleidung

  ➢Textilabfälle mit elektronischen Komponenten (z.B. Schuhe/Kleidungsstücke mit Leuchtfunktionen)

  ➢starke Gerüche: z.B. unangenehme Gerüche wie Schweiß oder Rauch.

  ➢Flecken: z.B. Öl, Lebensmittel oder andere hartnäckige Flecken.