Nur Verwertbares darf in die Bauschutt-Container

veröffentlicht am 07.05.2024
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Der auf den Wertstoffhöfen im Rhein-Pfalz-Kreis erfasste Bauschutt wird zur Herstellung von Recycling-Schotter eingesetzt. Aus diesem Grund dürfen in die Bauschutt-Container der Wertstoffhöfe ausschließlich verwertbare mineralische Bauabfälle gegeben werden. Um brauchbaren Recycling-Schotter zu gewinnen, der die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt, sind Fremd- und Störstoffe unbedingt aus den Containern fernzuhalten. Eine neue Rechtsvorschrift, die Ersatzbaustoffverordnung (EBV), sorgt hierbei ab August 2023 für schärfere Qualitäts­kontrollen des Materials und bringt auch auf den Wertstoffhöfen eine genauere und striktere Kontrolle des angelieferten Bauschutts mit sich. Aufgrund aktueller Bestimmungen weist der EBA darauf hin, dass Mörtel und Putz gemäß der Abfallfibel (Stand: Februar 2019) nicht mehr als Mineralischer Bauschutt betrachtet werden.

Regelmäßig landen Sand und Erde, Kehricht oder Ytong-Steine unbemerkt in den Bauschutt-Containern. Diese Materialien sind "nicht verwertbare Bau-Restabfälle", die aufwendig aussortiert und kostspielig entsorgt werden müssen. Das ist extrem unwirtschaftlich und zudem umweltschädlich.

Ursache für dieses Problem ist ein weitverbreitetes Missverständnis. Häufig wird angenommen, dass die Bauschutt-Container auf den Wertstoffhöfen zur Entsorgung von gemischten Bauabfällen, wie sie bei Renovierungen anfallen, dienen würden. Es ist jedoch so, dass in den Bauschutt-Containern schon immer nur brauchbares Einsatzmaterial für die Bauschutt-Verwertungsanlage auf der Kreisbauschuttdeponie Schifferstadt gesammelt wird. Ziel ist es, dort hochwertigen und vermarktungsfähigen Recycling-Schotter herzustellen.

Das Aufsichtspersonal ist deswegen angewiesen und berechtigt, Störstoffe bzw. damit verunreinigte Bauschutt­gemische abzuweisen. Abgewiesene, nicht verwertbare Bauabfälle sind wieder mitzunehmen und können entgeltlich bei privaten Entsorgungsunternehmen angeliefert werden.


Wertstoffe, die angenommen werden:

·        Backsteine, Ziegelsteine, Klinker, Dachziegel, Kalksandsteine

·        Betonbauteile (max. 50 cm) und -bruch

·        Pflasterseine, Gehwegplatten, Knochensteine

·        Natursteine, Kiesel, Marmorplatten

·        Fliesen, Sanitärkeramik (ohne Armaturen, ohne Kunststoffe)

·        Porzellan, Ton- und Steingutgefäße, Terrakotta


Störstoffe, die nicht angenommen werden:

·        Bauschutt, der mit Störstoffen oder Anhaftungen (z.B. Kunststoffe, Glas, Holz, Stroh, Papier) verunreinigt ist.

·        Sackware: Unverbrauchte Reste von Zement, Gips, Mauerbinder u. Kleber (pulvrig und fest!)

·        Leichtbaustoffe: z.B. Porenbeton bzw. Gas- und Leichtbetonsteine (Ytong/Bims/Blähton)

·        Hartfaserplatten aller Art: z.B. Eternit, Asbestzement, Fensterbänke, Blumenkästen, Heraklith

·        Gipsbaustoffe: z.B. Gipsplatten, Gipskartonplatten (Rigips), Gipsfaserplatten (Fermacell), Stuckreste

·        Speichersteine: z.B. Nachtspeicherkerne, Schamotte, verrußte Kaminsteine

·        Sand, Erdaushub, Mutterboden

·        Straßenaufbruch, Asphalt

·        Mörtel, Putz


Weitere Informationen erhalten Sie unter www.eba-rpk.de oder unter der 0621 / 5909 - 5180.

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