WAS SIND BIO-ABFÄLLE?
Gemäß § 5 Absatz 8 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Rhein-Pfalz-Kreis (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) vom 08.12.2025 gilt:
Bioabfälle, die nicht selbst verwertet werden, sind über die Biotonne getrennt zu sammeln.
Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind aus privaten Haushalten stammende organische bzw.
biologisch abbaubare Abfälle wie
- Nahrungsmittel- und Küchenabfälle (Obst, Gemüse, Kaffee- und Teefilter, Eier- und Nussschalen, Südfrüchte, sonstige feste Lebensmittelreste etc.),
- Gartenabfälle (Rasen-, Strauch- und Baumschnitt, Nadelstreu, Laub, Unkraut, Fallobst etc.)
- und in kleinen Mengen Hobel- und Sägespäne etc.
Zur Entsorgung des Bioabfalls verwendete Papiertüten oder Zeitungspapier gelten ebenfalls als Bioabfall im Sinne des Satzes 2.“
WAS SIND STÖRSTOFFE?
Gemäß § 5 Absatz 8 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) gilt:
Nicht zum Bioabfall gehören:
z.B. Kunststoffe aller Art, Schadstoffe, Hygieneartikel, Glas etc.
Nicht zu den Bioabfällen nach Satz 2 gehören insbesondere Tüten oder Beutel, die aus biologisch abbaubaren Wertstoffen (BAW) oder aus Polyethylen (PE-Beutel) bestehen, sowie alle sonstigen Plastiktüten und -beutel.“